BGBl. I Nr. 81/2014
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13.
(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.