BGBl. II Nr. 165/2015
Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1
Abschnitt 4
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Notifizierende Behörde
§ 18.
(1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.