Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
BGBl. I Nr. 117/2015
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
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Paragraph 34,
Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
- Ziffer 3die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
- Ziffer 4die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins,;
- Ziffer 5Kreditanträge gemäß Paragraph 25, unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
- Ziffer 6die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
- Ziffer 7das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
- Ziffer 8den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
- Ziffer 9den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
- Ziffer 10den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
Anmerkung, Ziffer 11, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
- Ziffer 12jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 7,;
- Ziffer 13jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.