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BGBl. I Nr. 129/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2015× zu ETG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) 2019 § 0↗RIS↗
§ 9lneu
in Kraft 07.11.2015 – 19.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 129/2015 § 9l↗RIS↗

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 9 l,

  1. Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 5 treten mit 20.4.2016 in Kraft)

§ 9lgeändertAbs 1 Anm (entfallen); Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 07.11.2015 – 19.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 129/2015 § 9l↗RIS↗
in Kraft 20.04.2016 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 129/2015 · danach: BGBl. I Nr. 204/2022 § 9l↗RIS↗
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 9l.
(1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit 20.4.2016 in Kraft)
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 9j oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
(3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(4) Die Berichterstattung beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere über die erforderlichen Daten für die Identifizierung des elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft und Lieferkette des elektrischen Betriebsmittels, die mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.