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BGBl. I Nr. 137/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2015× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 421104 § 0↗RIS↗
§ 165geändertZ 7
in Kraft 28.12.2011 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 124/2011 · danach: BGBl. I Nr. 137/2015 § 165↗RIS↗
in Kraft 27.11.2015 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 137/2015 · danach: BGBl. I Nr. 143/2020 § 165↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 165.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
2. einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,
3. entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
4. entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,
5. entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
6. entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
7. entgegen § 110 Abs. 1 kein Infrastrukturregister erstellt, 3 benötigte Daten nicht übermittelt;
8. entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
9. entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
10. entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.
Anmerkung
vg. jetzt § 228
Schlagworte
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