Gegenstand der Beihilfen;
BGBl. I Nr. 15/2015
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25bneu
Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
Paragraph 25 b,
Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- Ziffer eins
- Ziffer 2förderbare Kosten;
- Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
- Ziffer 4Ausmaß und Art der Beihilfen;
- Ziffer 5Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
- Litera aAnsuchen ("Art". Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
- Litera bAuszahlungsmodus,
- Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
- Litera dEinstellung und Rückforderung der Beihilfe;
- Ziffer 6Vertragsmodalitäten.