BGBl. I Nr. 20/2015
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 5 (neu)
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23.
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
1. den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
2. den Namen und den Typ des Gegenstandes und,
3. Sicherheitshinweise. Sicherheitsinformationen,
4. die Registrierungsnummer nach § 21d und
5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.