BGBl. I Nr. 33/2015
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen
Spezialqualifikationsausbildungen
§ 68.
(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
1. Elektrotherapie und,
2. Hydro- und Balneotherapie.,
3. Basismobilisation.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
… 5 unveränderte Absätze
(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.