BGBl. I Nr. 35/2015
Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2
§ 15.
(1) Die Krankenanstalt hat über den Dritten dritte Personen, der die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellt stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
2. Vor- und Familiennamen seiner Namen ihrer Eltern;
3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung Überlassung des Samens; oder der Eizellen und
4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.
(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden ist sind.
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