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BGBl. I Nr. 67/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 2 § 0↗RIS↗
§ 31ageändertAbs 2
in Kraft 10.07.2014 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 48/2014 · danach: BGBl. I Nr. 67/2015 § 31a↗RIS↗
in Kraft 01.09.2015 – 31.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 67/2015 · danach: BGBl. I Nr. 86/2019 § 31a↗RIS↗
Differenzierung an der Neuen Mittelschule
§ 31a.
(1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
1. Individualisierung des Unterrichts,
… 6 unveränderte Absätze
2. differenzierter Unterricht in der Klasse,
3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.
Schlagworte
Lernfähigkeit, Begabungsförderung, Förderkurs