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BGBl. I Nr. 68/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 47 § 0↗RIS↗
§ 271geändertAbs 1 bis Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 34/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2015 § 271↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2015 · danach: BGBl. I Nr. 118/2016 § 271↗RIS↗
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 271.
(1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu ersetzen und durch eine Gebühr zu erstatten. EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nur dann eine Gebühr zu leisten, 3 zweiter Satz ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
(3) Der Gebührensatz Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer von betraglichen Mindestgebühr Mindestkosten sind zulässig. Der Gebührensatz Kostensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(4) Die FMA hat die Gebühr Kosten jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreiben.