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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1823730 § 0↗RIS↗
§ 536geändertII. Entstehung des Erbrechts: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 536↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 536↗RIS↗
Zeitpuncte des Erbanfalles II. Entstehung des Erbrechts
Erbanfall
§ 536.
Das (1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht tritt erst nach (Erbanfall) mit dem Tode Tod des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.