JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 536neu
Zeitpuncte des Erbanfalles.
Paragraph 536,
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.