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BGBl. II Nr. 177/2016

kundgemacht 07.07.2016 RIS↗
Änderung der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2016× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 214 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 3
in Kraft 31.10.2014 – 07.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 270/2014 · danach: BGBl. II Nr. 177/2016 § 10↗RIS↗
in Kraft 08.07.2016 – 28.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 177/2016 · danach: BGBl. II Nr. 2/2025 § 10↗RIS↗
Prüfungskommission Prüfung
§ 10.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des theoretischen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden. Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.