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BGBl. II Nr. 31/2016

kundgemacht 29.01.2016 RIS↗
Messgeräteverordnung 2016 und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung 2016) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eich-Zulassungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 23geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3
in Kraft 01.01.1994 – 29.01.2016 · idF BGBl. Nr. 785/1992 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft 30.01.2016 – 30.10.2016 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 § 23↗RIS↗
§ 23.
Der EWG-Eichstempel EG-Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen (gleichzeitig Sicherungszeichen) und dem Jahreszeichen. Diese haben folgendes Aussehen:
1. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e” „e“. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen „A” „A“ sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahlen der prüfenden Eichbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Z 2:
(Anm.: Eichzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
2. Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung (JJ) in einer sechseckigen Umrandung:
(Anm.: Jahreszeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
3. Eichstempel für die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung von Längenmaßen, der an Stelle des Zeichens nach Z 1 und 2 verwendet werden kann:
(Anm.: Eichstempel nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
§ 23geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 31.10.2016) · idF BGBl. II Nr. 274/2006 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 31/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 31.10.2016 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 § 23↗RIS↗
§ 23.
Der EWG-Eichstempel EG-Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen (gleichzeitig Sicherungszeichen) und dem Jahreszeichen. Diese haben folgendes Aussehen:
1. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e” „e“. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen „A” „A“ sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahlen der prüfenden Eichbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Z 2:
(Anm.: Eichzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
2. Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung (JJ) in einer sechseckigen Umrandung:
(Anm.: Jahreszeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
3. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2006)