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BGBl. II Nr. 400/2016

kundgemacht 19.12.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 400/2016× zu AiatV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung Arbeitsinspektorate (AiatV) 5 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben); Abs 4
in Kraft 04.03.2004 – 31.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 106/2004 · danach: BGBl. II Nr. 400/2016 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 400/2016 § 4↗RIS↗
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
§ 4.
(1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 19 18. Aufsichtsbezirk nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen Heimarbeiter/innen zu, die im 1 2. bis, 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Die Entgeltberechnung hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben, kann auch vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk vorgenommen werden. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.
(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen oder Mittelspersonen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(3) Die Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit gemäß § 5 Abs. 1 und die Vorlage der nach § 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960 zu führenden Liste hat an jenes Arbeitsinspektorat zu erfolgen, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der/die Verpflichtete seinen/ihren Standort hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)
(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk zu beteiligen, sondern ein anderes Arbeitsinspektorat, und findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung in Wien statt, so kann sich das zuständige Arbeitsinspektorat durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk vertreten lassen.
§ 4geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2017 – 31.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 400/2016 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 400/2016 § 4↗RIS↗
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
§ 4.
(1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.
(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)
(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.