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§ 4 AiatV

Fassungen
01.01.2017 bis 31.10.2019 — BGBl. II Nr. 400/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 400/2016
§ 401.01.201731.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 400/2016
§ 404.03.200431.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 106/2004
§ 401.04.199303.03.2004 BGBl. Nr. 237/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Arbeitsinspektorate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 400/2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

AiatV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.
  2. Absatz 2,Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Absatz eins,), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,)

  3. Absatz 4,In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Paragraphen 16, oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10008843

Dokumentnummer

NOR40188828