Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Arbeitsinspektorate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2004Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 19. Aufsichtsbezirk nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Die Entgeltberechnung hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben, kann auch vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk vorgenommen werden.Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 19. Aufsichtsbezirk nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Die Entgeltberechnung hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben, kann auch vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk vorgenommen werden. (2)Absatz 2,Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen oder Mittelspersonen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Absatz eins,), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen oder Mittelspersonen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(3)Absatz 3,Die Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit gemäß § 5 Abs. 1 und die Vorlage der nach § 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960 zu führenden Liste hat an jenes Arbeitsinspektorat zu erfolgen, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der/die Verpflichtete seinen/ihren Standort hat.Die Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins und die Vorlage der nach Paragraph 7, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes 1960 zu führenden Liste hat an jenes Arbeitsinspektorat zu erfolgen, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der/die Verpflichtete seinen/ihren Standort hat.
(4)Absatz 4,In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk zu beteiligen, sondern ein anderes Arbeitsinspektorat, und findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung in Wien statt, so kann sich das zuständige Arbeitsinspektorat durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk vertreten lassen.In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk zu beteiligen, sondern ein anderes Arbeitsinspektorat, und findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung in Wien statt, so kann sich das zuständige Arbeitsinspektorat durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk vertreten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40050372