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BGBl. I Nr. 112/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 11 § 0↗RIS↗
§ 67geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
vorgesehen ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 126/2015 (kundgemacht am 03.11.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 112/2016 (kundgemacht am 30.12.2016) § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 112/2016 § 67↗RIS↗
Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67.
(1) Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von aus genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.
(2) Abs. 1 1. Satz gilt nicht für Versicherer einschließlich deren Beauftragte und Mitarbeiter, soweit es sich um Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern handelt, und daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind.