BGBl. I Nr. 126/2015
Aufhebung der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ in § 67 des Gentechnikgesetzes (GTG) sowie des letzten Satzes in § 11a Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ in § 67 des Gentechnikgesetzes (GTG) sowie des letzten Satzes in § 11a Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändert ab 01.01.2017 ersetzt durch BGBl. I Nr. 112/2016
Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67.
Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.