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BGBl. I Nr. 116/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Finanzausgleichsgesetz 2017 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Umweltförderungsgesetzes, des Sozialbereich-Beihilfengesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes und Aufhebung des Bedarfszuweisungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2017 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Umweltförderungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden und das Bedarfszuweisungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997) 1 § 0↗RIS↗
§ 24geändert nie in Kraft getretenAbs 1a (neu); Abs 2 Tabelle, (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 10.01.2001) · idF BGBl. I Nr. 3/2001 § 24↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 31.12.2016) · idF BGBl. I Nr. 116/2016 § 24↗RIS↗
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8, § 15a und § 23 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(1a) § 23 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
Umsatzsteuer          67,423      18,341      14,236
Umsatzsteuer
67,423
18,341
14,236
Biersteuer
57,733
23,328
18,939
Alkoholsteuer
55,508
24,556
19,936
Motorbezogene Versicherungssteuer
66,779
33,221
-
Biersteuer            57,733      23,328      18,939
Alkoholsteuer        55,508      24,556      19,936
Motorbezogene
Versicherungssteuer  66,779      33,221          -
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.
… 19 unveränderte Absätze
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.