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BGBl. I Nr. 62/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Jugendausbildungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), erlassen wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungspflichtgesetz (APflG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.08.2016 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 62/2016 · danach: BGBl. I Nr. 174/2023 § 7↗RIS↗

Ruhen der Ausbildungspflicht

Paragraph 7,

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. Ziffer eins
    Kinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. Ziffer 2
    an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen;
  3. Ziffer 3
    an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50, teilnehmen;
  4. Ziffer 4
    einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  5. Ziffer 5
    aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.