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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 68ageändertAbs 1
in Kraft 20.10.2007 – 01.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 57/2008 · danach: BGBl. I Nr. 75/2016 § 68a↗RIS↗
in Kraft 02.08.2016 – 31.12.2032 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024 § 68a↗RIS↗
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§ 68a.
(1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
… 6 unveränderte Absätze
1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und
2. eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Schlagworte
Frühgeborene, Kinderpflege