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BGBl. I Nr. 8/2016

kundgemacht 26.02.2016 RIS↗Parlament↗
1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 1. EU-BAG-GB 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 1. EU-BAG-GB 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) 4 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 8/2016 § 16↗RIS↗
in Kraft 18.01.2016 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 8/2016 · danach: BGBl. I Nr. 59/2018 § 16↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16.
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. das Diplom gemäß § 31 oder
2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.