Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
BGBl. I Nr. 87/2016
Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116bneu
Paragraph 116 b,
- Absatz 2,Berufsausweise gemäß Paragraph 10,, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
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Anmerkung, Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in Paragraph 36, Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vergleiche Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)
§ 116bgeändert ab 01.07.2018 ersetzt durch BGBl. I Nr. 54/2017Überschrift (neu)
Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 116b.
(1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
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