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BGBl. I Nr. 101/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G)
Bundesgesetz, mit dem das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 71 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 7 (entfallen); Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.2010 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 101/2017 § 6↗RIS↗
in Kraft 27.07.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 101/2017 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 6↗RIS↗
Nationale Europol-Stelle Verwendung von Daten durch Sicherheitsbehörden
§ 6.
(1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol Informationssysteme und oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Kontakt Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu Europol verwenden.
(2) Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
2. Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
3. Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;
4. Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;
5. Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;
6. Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;
7. die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.
(3) Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen. Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.
(4) Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (§ 8 Abs. 1 PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.
Schlagworte
Informationsanfrage, Erkenntnisanfrage, Anfrage