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BGBl. I Nr. 108/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ökostromgesetzes 2012, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des KWK-Punkte-Gesetzes und des Energie-Control-Gesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) 645 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 4 Z 1; Abs 5 Z 1 (aufgehoben), Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 01.07.2012 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 75/2011 · danach: BGBl. I Nr. 108/2017 § 45↗RIS↗
in Kraft 27.07.2017 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 108/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021 § 45↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
Ökostrompauschale
§ 45.
(1) Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
(2) Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
35 000 Euro;
2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
35 000 Euro;
3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
5 200 Euro;
4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
320 Euro;
5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
11 Euro.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
2. die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
1. Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 8 KWK-Gesetz;
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 108/2017)
2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;
3. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;
4. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 3 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle Investitionszuschüsse für Ökostrom ( Photovoltaikanlagen gemäß§ 42). 27a;
5. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017