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BGBl. I Nr. 27/2017

kundgemacht 18.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) 1212 § 0↗RIS↗
§ 16fneu
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 27/2017 § 16f↗RIS↗

Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

Paragraph 16 f,

  1. Absatz eins,Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 16 g,, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. Absatz 2,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. Ziffer eins
      alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
    2. Ziffer 2
      alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
    angeführt sind.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

  4. Absatz 5,Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
§ 16fgeändertAbs 3 Anm (entfallen); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 27/2017 § 16f↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 27/2017 · danach: BGBl. I Nr. 204/2022 § 16f↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung
§ 16f.
(1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
1. alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
2. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
angeführt sind.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
1. Der vollständige Titel;
2. die Nummer;
3. eine Zusammenfassung des Inhalts;
4. der Status der Norm;
5. die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
6. bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
7. welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
8. das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.