Absatz eins,Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals sind unter besonderer Berücksichtigung automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer Datenbank durchzuführen. Diese Datenbank dient der Durchführung einer Fahrschulinspektion und Überprüfung der Stellen, die zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM oder zur Durchführung der Mehrphasenausbildung berechtigt sind und sie soll Grundlagen für einen Preisvergleich der Fahrschulen enthalten.
BGBl. I Nr. 9/2017
34. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (34. KFG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114aneu
Fahrschuldatenbank – Allgemeines
Paragraph 114 a,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist Betreiber der Fahrschuldatenbank. Er hat diese bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Betreiber der Fahrschuldatenbank berechtigt, die bereits im Führerscheinregister gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 13 a, FSG erfassten Daten über Fahrschulen und Vereine über eine elektronische Schnittstelle zu beziehen und diese in der Fahrschuldatenbank elektronisch weiter zu verarbeiten.
- Absatz 4,Zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrschulinspektion sind die in Paragraph 114 b, angeführten Daten aufzunehmen, fehlende allenfalls zu ergänzen und gegen die am Fahrschulstandort dokumentierten oder tatsächlich vorliegenden Daten und Gegebenheiten zu prüfen.