Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
§ 8.
(1) Das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 6 genannten Anforderungen § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen.:
(2) 1. CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte aufzuweisen. Vorstufenmaterial hat den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.
(3) 2. Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden. Basismaterial hat den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.
(4) 3. Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die im Abs. 2 genannten Anforderungen. Zertifiziertes Material hat den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.
(5) Pflanzgut von Zitrusarten 4. CAC- Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
1 5. von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch im Anhang der Richtlinie 93/48/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist, Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein.
2 6. nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden zu sein und Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
3 7. seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden zu sein. Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.
(62) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, Die Anforderungen an die für Viren visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind Untersuchung des Pflanzgutes wird in Anhang 9 festgelegt.