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BGBl. I Nr. 16/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 28275 § 0↗RIS↗
§ 328geändertZ 2, Z 3a (neu), Z 3b (neu), Z 4a (neu), Z 10
in Kraft 01.01.2016 – 30.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 34/2015 · danach: BGBl. I Nr. 16/2018 § 328↗RIS↗
in Kraft 01.10.2018 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 · danach: BGBl. I Nr. 16/2021 § 328↗RIS↗
Sonstige Pflichtverletzungen
§ 328.
Wer
1. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
2. entgegen § 34 127d Abs. 1 für den Abschluss Vertrieb von Versicherungsverträgen im Inland hiezu in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen verwendet heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt,
3. entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
3a. entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,
3b. entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,
4. entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
4a. entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,
5. unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
… 3 unveränderte Absätze
6. ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,
7. entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
8. einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,
9. entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oder
10. als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 254 135 Abs. 1 Z 5 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.