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BGBl. I Nr. 44/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 483 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1, Z 1 bis Z 28 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 14.08.2015 – 12.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 109/2015 · danach: BGBl. I Nr. 44/2018 § 4↗RIS↗
in Kraft 13.07.2018 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 44/2018 · danach: BGBl. I Nr. 140/2020 § 4↗RIS↗
Gefahrenklassen gemäß der CLP-V
§ 4.
(1) Gelangen nach den in Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der CLP-V festgelegten Vorgaben für Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Bewertung der Gefährlichkeit Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen oder und Gemischen die in, zur Änderung und Aufhebung der CLP-V festgelegten Anforderungen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Anwendung Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art ABl. 3 der Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:.
1. Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören
a) explosive Stoffe und Gemische,
b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
2. Gefahrenklasse: Entzündbare Gase
3. Gefahrenklasse: Aerosole
4. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase
5. Gefahrenklasse: Gase unter Druck
6. Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten
7. Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe
8. Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
9. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
10. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
11. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
13. Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten
14. Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe
15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide
16. Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen
17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:
a) akut oral,
b) akut dermal,
c) akut inhalativ
18. Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut
21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
22. Gefahrenklasse: Karzinogenität
23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität
24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr
27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend
28. Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend
(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.
(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)
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Sprengstück