Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 21.08.2018 – 28.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 55↗RIS↗

Inhalt der Konzessionsunterlagen

Paragraph 55,

Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
  3. Ziffer 3
    einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
  4. Ziffer 4
    die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
  5. Ziffer 5
    den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
  6. Ziffer 6
    die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
  7. Ziffer 7
    technische und funktionelle Anforderungen,
  8. Ziffer 8
    die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
  9. Ziffer 9
    die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.