die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
BGBl. I Nr. 65/2018
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Inhalt der Konzessionsunterlagen
Paragraph 55,
Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
- Ziffer 3einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
- Ziffer 4die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
- Ziffer 5den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
- Ziffer 6die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
- Ziffer 7technische und funktionelle Anforderungen,
- Ziffer 8die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
- Ziffer 9die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.