BGBl. I Nr. 70/2018
Strafrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 177ageändertAbs 1
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
§ 177a.
(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
… 4 unveränderte Absätze
2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Anmerkung
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