BGBl. I Nr. 78/2018
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 2 Z 6, Z 7 (entfallen), Z 8 (entfallen), Z 8 Anm (neu); Abs 4 Z 7, Z 8 (aufgehoben)
… 14 unveränderte Absätze
Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
2. entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
3. entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;
4. entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;
5. entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
2. entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
3. entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
4. entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
5. entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;
6. entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt;.
(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
… 12 unveränderte Absätze
1. entgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
2. entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
3. entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
4. entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
5. entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;
2. entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;
3. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
4. entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
5. entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
6. entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
7. entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt;.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 14, BGBl. I Nr. 78/2018)
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.