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BGBl. I Nr. 79/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2018× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 96928 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 Z 2, Z 3, Z 5
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 79/2018 § 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt 3
Vorfragen
§ 15.
(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
1. ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
2. ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;
4. ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
5. ob eine Einrichtung als Infrastruktur Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.