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BGBl. II Nr. 260/2019

kundgemacht 27.08.2019 RIS↗
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2019× zu Zeugnisformularverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 18 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2a (neu)
in Kraft 01.09.2017 – 27.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 77/2015 · danach: BGBl. II Nr. 260/2019 § 5↗RIS↗
in Kraft 28.08.2019 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 260/2019 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 § 5↗RIS↗
Abschlußzeugnis
§ 5.
(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.
(2a) In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des § 105 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufzunehmen.
(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
… 8 unveränderte Absätze
1. wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ……………………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“;
2. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ………………………. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf ………………………..besteht weiterhin Berufsschulpflicht.“;
3. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die Lehrberufe …………………..…. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.“ .
Schlagworte
Gewerbeausbildungsrecht