Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Abschlußzeugnis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2)Absatz 2,In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.
(2a)Absatz 2 a,In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des § 105 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufzunehmen.In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des Paragraph 105, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, aufzunehmen. (3)Absatz 3,In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ……………………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“;
wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ………………………. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf ………………………..besteht weiterhin Berufsschulpflicht.“;
wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die Lehrberufe …………………..…. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.“ .
Schlagworte
Gewerbeausbildungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
NOR40217226