Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1993 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 272/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 528.08.201931.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 260/2019
§ 501.09.201727.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 77/2015
§ 501.09.201231.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 522.05.199731.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 501.06.199521.05.1997 § → § BGBl. Nr. 303/1995
§ 501.04.199331.05.1995 § → § BGBl. Nr. 272/1993
§ 519.08.198931.03.1993 BGBl. Nr. 415/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 272/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995danach: BGBl. Nr. 303/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Abschlußzeugnis

Paragraph 5, (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

  1. Absatz 2,In das Abschlußzeugnis sind - ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen - mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;
    2. Ziffer 2
      bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel;
    3. Ziffer 3
      bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zutreffendenfalls ein Vermerk über die Absolvierung und die Gesamtdauer einer im Lehrplan vorgesehenen freiwilligen praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 3,In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

     „Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

     Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  erreicht und

     damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.'';

  2. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

     Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

     letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf

     erfolgreich abgeschlossen hat:

     „Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

     Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  erreicht und

     damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für

     den Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . besteht

     weiterhin Berufsschulpflicht.'';

  3. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

     Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

     letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte

     Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich

     abgeschlossen hat:

     „Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die

     Lehrberufe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  erreicht und

     damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.''.

Schlagworte

Gewerbeausbildungsrecht

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR12124818

alte Dokumentnummer

N7199327405J