Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 12/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2019× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) 58 § 0↗RIS↗
§ 14bneu
in Kraft 16.01.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 12/2019 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 14b↗RIS↗

Speicherung in ELGA

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
    zu speichern.