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BGBl. I Nr. 91/2019

kundgemacht 22.10.2019 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.07.2020 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2019 · danach: BGBl. I Nr. 96/2025 § 16↗RIS↗

3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung

Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
      1. Litera a
        Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
      2. Litera b
        Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    3. Ziffer 3
      Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (Paragraph 5, oder 6),
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
    5. Ziffer 5
      sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
    6. Ziffer 6
      eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
    7. Ziffer 7
      sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
    8. Ziffer 8
      Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
    9. Ziffer 9
      sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
    10. Ziffer 10
      die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    11. Ziffer 11
      die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
    12. Ziffer 12
      Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.