BGBl. II Nr. 328/2020
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 10b.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
1. es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt und,
2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 2019 5 Milliarden Euro überstieg. und
3. § 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.