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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 140neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 140↗RIS↗

Metall-Kontamination

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten, die die Kontaminationsfreiheit bestätigen, vor der Anlieferung.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen gemäß Absatz eins, haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Absatz eins, über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.
  4. Absatz 4,Unternehmen gemäß Absatz eins, haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass
    1. Ziffer eins
      kontaminierte Metallerzeugnisse angeliefert wurden oder
    2. Ziffer 2
      eine herrenlose radioaktive Quelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des Paragraph 108, bzw. gegebenenfalls des Paragraph 123, alle weiteren Veranlassungen zu treffen.
  6. Absatz 6,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von behördlichen Maßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.