(5)Absatz 5,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die der rinderhaltenden Person gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die der rinderhaltenden Person gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.