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BGBl. II Nr. 18/2021

kundgemacht 15.01.2021 RIS↗
Änderung der Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Zulassung und die Führung von Jachten auf See (Jachtverordnung – JachtVO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 18/2021× zu JachtVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) 1 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 4 Z 3, Z 4
in Kraft 09.05.2020 – 15.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 · danach: BGBl. II Nr. 18/2021 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 16.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 18/2021 § 34↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 34.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß § 14 die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr.170/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 33 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 20 bestellt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß § 24.
(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:
1. Vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Motorjachten nach JachtPrO gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motorantrieb abgelegt;
2. vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in § 25 Abs. 3 angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;
3. nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 31 30. Dezember 2020 Juni 2021 gemäß § 25 JachtPrO abzuschließen;
4. noch ausstehende praktische Prüfungen können bis längstens 31 30. Dezember 2020 Juni 2021 nach JachtPrO abgenommen werden.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Motorantrieb