BGBl. II Nr. 244/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern.