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BGBl. II Nr. 363/2021

kundgemacht 18.08.2021 RIS↗
Einführung des Klimatickets
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2021× zu Einführung des Klimatickets×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung des Klimatickets neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 19.08.2021 – 24.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2021 · danach: BGBl. II Nr. 122/2022 § 6↗RIS↗

Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in Paragraph 8, genannten Modells.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Abgeltung gemäß Absatz eins, entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 7, Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
  3. Absatz 3,Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 8, in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins, im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370 aus 2007,, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.