spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
BGBl. II Nr. 363/2021
Einführung des Klimatickets
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 anzuerkennen,
- Ziffer 3die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen vergleiche Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
- Ziffer 4die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß Paragraph 8, notwendigen Daten und Informationen gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
- Ziffer 5die zur Evaluierung gemäß Paragraph 10, notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
- Ziffer 6die zur Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 9, sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.