Absatz eins,Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsKräne,
- Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
- Ziffer 3Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- Ziffer 4Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
- Ziffer 5Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- Ziffer 6mechanische Leitern,
- Ziffer 7fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.