BGBl. II Nr. 382/2021
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Paragraph 16,
Allen Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsstammportal gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ab 30. September 2021 zu ermöglichen. Schnittstellen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, und 4 sind bis spätestens 30. September 2022 durch die Stelle gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, einzurichten. Paragraph 10 und Paragraph 11, sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an den Schulstandorten bis spätestens 31. Jänner 2022 umzusetzen.